Gebühren
§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser
(1) Gebührenmaßstab Niederschlagswasser
(2) Faktoren der Versiegelungsarten
(2) Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt:
1. | Dachflächen | |
1.1 | Flachdächer, geneigte Dächer | 1,0 |
1.2 | Kiesdächer | 0,5 |
1.3 | Gründächer | |
a) mit einer Aufbaudicke bis 10 cm | 0,5 | |
b) mit einer Aufbaudicke ab 10 cm | 0,3 | |
2. | Befestigte Grundstücksflächen | |
2.1 | 2.1 Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. ä.), Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugendichtung | 1,0 |
2.2 | Pflaster (z. B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster), Platten – jeweils ohne Fugenverguss |
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a) bis zu einer Fugenbreite von 15 mm | 0,7 | |
b) mit einer größeren Fugenbreite als 15 mm | 0,6 | |
2.3 | wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o. ä.) | 0,5 |
2.4 | poren- oder ähnlich wasserdurchlässiges Pflaster | 0,4 |
2.5 | Rasengittersteine | 0,2 |
(3) Anfallendes Niederschlagswasser
(3) Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 cbm gesammelt und auf dem Grundstück – insbesondere zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser (zur Toilettenspülung, zum Betreiben von Waschmaschinen etc.) verwendet wird, u. z. bei den vorstehend genannten Vorrichtungen
a) ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang
b) mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Nieder- schlagswassers zur Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,10 ergibt
als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisternen inhalts (in Kubikmetern) durch 0,05 ergibt; wird zusätzlich Niederschlags wasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche um 10 %.
(4) Unberücksichtigte Fläche
(4) Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird.
(5) Anliegende Gewässer
(5) Bei unmittelbaren Anliegern von Gewässern, Flutgräben etc. bleiben bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, die unmittelbar abgeleitet werden.
Kann die Stadt das Niederschlagswasser nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen übernehmen, so bleiben ausnahmsweise auch dann Flächen außer Ansatz, wenn für die Ableitung Drittgrundstücke in Anspruch genommen werden müssen.
§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
(1) Gebührenmaßstab Schmutzwasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Abwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch
a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 3,30 Euro
b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 2,46 Euro
(2) Verschmutzungsgrad
(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrades. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben – bei vorhandenen Teilströmen in diesen- ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Gemeinde bekanntzugeben.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,30 € bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel
(3) Gebührenmaßstab Kläranlage
(3) Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³ 40,94 €.
Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die Verlegung einer Saugleitung von mehr als 20 m Länge erforderlich, wird für jeden weiteren Meter ein Gebührenzuschlag von 2,05 € erhoben.